Für Sachmängel haftet M&C wie folgt:
6.1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich in Schriftform zu erfolgen.
6.2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von M&C unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist und ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag („Nacherfüllung“).
6.3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens M&C, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei Nichteinhalten einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
6.4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn nach ordnungsgemäßer und unverzüglicher Eingangsuntersuchung eine hinreichend spezifizierte Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist M&C berechtigt, die M&C durch die Überprüfung der Rüge und eventuelle Mängelbeseitigungsversuche entstandene Aufwendungen dem Besteller in Rechnung zu stellen.
6.5. Zunächst ist M&C Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß nachfolgender Ziff. 6.10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder hierfür oder zum Ersatz von Verschleißteilen nicht von M&C gelieferte oder freigegebene Teile eingesetzt, so bestehen für diese und die auch daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder den zwischen den Parteien vereinbarten Aufstellungsort/Einsatzort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.9. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen M&C gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen M&C gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziff. 6.8 entsprechend.
6.10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhalten einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von M&C sowie im Falle einer zwingenden Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die in Abschnitt 6 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.