Schulungs- und Beratungsbedingungen

1. Geltungsbereich

Unsere Schulungs- und Beratungsbedingungen gelten für die folgendenLeistungen:

  • Schulungen von Personal beim Auftraggeber (im Folgendem „ATG" genannt) und/oder im Hause M&C und
  • Beratungen beim Auftraggeber und/oder im Hause M&C, die von Personal der M&C TechGroup Germany GmbH
  • oder Dritten in deren Auftrag (im Folgenden einheitlich „M&C" genannt) durchgeführt werden.

2. Bestellung/Stornierung

Voraussetzung für die Durchführung einer Schulung/Beratung ist, dass rechtzeitig vor Reiseantritt (mindestens drei Arbeitstage Inland, 14 Tage Ausland), ein gültiger, schriftlicher Auftrag vom ATG vorliegt. Dies gilt, soweit keine weiterreichenden Vorbereitungen (wie Materialbereitstellung, Impfungen des Personals etc.) zu treffen sind. Wird der Termin vom ATG storniert oder verschoben, sind die bis dahin entstandenen Kosten für die etwaige Stornierung von Leistungen seitens M&C (Flug, Hotel etc.) vom ATG zu tragen. Darüber hinaus werden bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung bei M&C erbrachte Planungs- und Vorbereitungskosten in Höhe von mindestens 20% des Auftragswerts berechnet. Erfolgt die Stornierung weniger als eine Woche vor dem vereinbarten Termin  der Schulung bzw. Beratung, so werden pauschal 50 % des Auftragswertes in Rechnung gestellt. Dem ATG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass M&C durch die Stornierung ein Nachteil in nur geringerer Höhe entstanden ist.

3. Umfang der Leistungen

Zu den Schulungen gehören allgemeine Schulungen zu den Produkten/Anwendungsmöglichkeiten und auch Schulungen zu Service und einfachen Reparaturen an Geräten.

Zu den Beratungsleistungen zählen Unterstützungen bei der Auslegung von Analysensystemen sowie sonstige Spezialapplikationen.

Einzelheiten zu dem Inhalt und dem Umfang der jeweiligen Schulung bzw. Beratung ergeben sich aus den dazu getroffenen individuellen Vereinbarungen.

4. Schweigepflicht/Datenschutz

M&C und ATG sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle ihrer Natur nach als vertraulich anzusehenden oder so bezeichneten oder auch schriftlich gekennzeichneten Informationen und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag und seiner Durchführung bzw. sonst im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe von Informationen an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung erfolgen. M&C und ATG übernehmen es, alle zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

5. Ausführung der Leistung

Zur Ausführung der Leistung stellt der ATG vorbehaltlich im Einzelfall zusätzlich getroffener Vereinbarungen sinnvoll nutzbare Räumlichkeiten zur Verfügung. Bei Schulungen sollen in jedem Fall ausreichend Platz für die Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer, ein Beamer mit Leinwand und ein Internetzugang vorhanden sein.

6. Haftung

6.1. Schadensersatzansprüche gegenüber M&C sind grundsätzlich ausgeschlossen.

6.2. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vertraglicher Nebenpflichten durch M&C, im Falle der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten sowie im Falle einer zwingenden Haftung aufgrund gesetzlicher Bestimmung (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Im Falle der Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des ATG ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Weitergehende oder andere als die unter Punkt 6.2 geregelten Ansprüche des ATG sind ausgeschlossen.

6.3. M&C verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zu einer objektiven Beratung, die im Rahmen der allgemeinen Gesetze und Bestimmungen ausschließlich den Vorgaben und Zielen des Kunden folgt. Die M&C-Beratungsleistungen erfolgen, wenn nicht im Einzelfall anderes in Schriftform vereinbart ist, nur für die von M&C gelieferten Produkte und für deren unmittelbaren Einsatzbereich, Funktions- und Sinnzusammenhang.  Sind die Produkte von M&C verbaut, z.B. in Maschinen oder technischen Anlagen, übernimmt M&C darüber hinaus keine Verantwortung für Funktionalität, Sicherheit oder Mangelfreiheit der gesamten Maschine bzw. Anlage.

6.4. Es obliegt ausschließlich dem ATG, M&C umfassend über die technischen Bedingungen, digitalen und analogen Schnittstellen, wie z.B. die Umgebungsbedingungen der von M&C zu liefernden Ware, zu informieren. Hierbei hat der ATG insbesondere die Einsatzweise, die Beanspruchung und die Sicherheitsanforderungen der Gesamtanlage zu beachten und M&C auch ohne besondere Anforderung auf Besonderheiten für die Erbringung von M&C-Leistungen bzw. des Einsatzes von M&C-Produkten hinzuweisen. Ist nichts anderes vereinbart, geht M&C stets von Komponenten und Beanspruchungen mittlerer Art und Güte aus.

7. Berechnung und Bezahlung

7.1. Berechnung
Die Berechnung der M&C-Leistungen erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Zur Berechnung werden die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verrechnungssätze zugrunde gelegt. Falls nach Vertragsunterzeichnung bzw. vor oder während der Ausführung der Schulungs-/Beratungsleistungen eine Änderung der Lohnkosten, der Sozialabgaben oder Arbeitszeiten eintritt, ist M&C berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die entsprechend geänderten Sätze zu berechnen. Die zu berechnende Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe wird in der Rechnung zusätzlich gesondert ausgewiesen, sofern nicht andere Bestimmungen bestehen (z.B. Ausland). Bei Auslandseinsätzen erstattet der ATG sämtliche auf die erbrachte Leistung bezogene Steuern und Abgaben.

7.2. Verrechnungssätze
Sind nicht Beratungs- oder Schulungsleistungen in Form von Workshops, Seminaren, Schulungstage oder ähnlich definierten Veranstaltungen Gegenstand des Vertrages, sondern die Entsendung von M&C-Personal, so berechnet M&C die bei Vertragsunterzeichnung  geltenden Sätze, sofern kein Pauschalbetrag bzw. Sonderverrechnungssätze vereinbart wurden. Die Verrechnungssätze sind bereits vorsteuerentlastet. Bei Berechnung von Ausgaben nach Beleg (z.B. Hotelkosten) wird die Vorsteuer in Abzug gebracht. Die Regelarbeitszeit des M&C-Personals beträgt acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden in der Woche.

7.3. Mehrarbeit
Berechnet werden im Falle der Entsendung von M&C- Personal bei innerdeutschen Leistungen entsprechend dem Manteltarifvertrag nachstehende Mehrarbeitszuschläge:

  1. 25 % ab der 9.–10. Stunde pro Tag (Montag bis Freitag) bzw. am Samstag bis 12.00 Uhr,
  2. 50 % über 10 Stunden pro Tag (Montag bis Freitag). Bei Nachtarbeit. Am Samstag ab 12.00 Uhr und Sonntags,
  3. 100 % bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen.
  4. 150 % bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßigen Arbeitstag fallen sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den Weihnachtsfeiertagen sowie der 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr.

Die für den vorliegenden Vertrag gültigen Basisstundensätze werden dem Auftraggeber separat vor der Vertragsunterzeichnung bekannt gegeben und gelten gleichfalls für Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten.

7.4. Erschwerniszulage
Berechnet wird entsprechend dem BMTV eine Zulage bei Arbeiten unter erschwerten Umgebungsverhältnissen wie z.B. Lärm. Erschwernisstunden werden auf dem Stundennachweis-Formular des M&C-Servicepersonals gesondert aufgeführt.

7.5. Spesen
Das Tagegeld berechnet sich nach den jeweils gültigen steuerlich anerkannten Spesensätzen bzw. - bei anderen Abrechnungsmodellen - anhand vorgelegter steuerabzugsfähiger Rechnungen.

7.6. Übernachtungen
Für die Übernachtung kann der ATG ein Hotel/eine Pension mittleren deutschen Standards vorschlagen/buchen. Ansonsten wird der M&C-Mitarbeiter selbst für Unterkunft sorgen. Die angemessenen Kosten für die Übernachtung trägt der ATG. Sollten die Spesen sowie die in den gültigen Spesensätzen gewährten Mittel für eine angemessene Übernachtung nicht ausreichen, trägt der ATG die aus- und nachzuweisenden Mehrkosten.

7.7. Reisekosten
Berechnet werden die Reisezeit und die gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückreise sowie zur Unterkunft/Baustelle entsprechend dem BMTV. Der jeweils für den jeweiligen Vertrag gültige Stunden- bzw. Kilometersatz wird dem Auftraggeber vor der Vertragsunterzeichnung auf Anfrageseparat mitgeteilt. Für die Ermittlung der Entfernung wird der Ort des Werkes, von dem das jeweils eingesetzte Servicepersonal kommt, zugrunde gelegt. Auf Anfrage wird M&C dem ATG den Standort, von dem das betreffende Servicepersonal kommt, vor Vertragsschluss mitteilen. Erfolgen Anfahrten ganz oder teilweise mit der Bahn, Taxi oder Flugzeug, werden die Auslagen nach tatsächlichem Umfang berechnet. Tägliches Fahrgeld zwischen Unterkunft und Arbeitsplatz oder Parkgebühren sind – sofern anfallend – ebenfalls vom ATG zu erstatten. Das M&C-Servicepersonal hat entsprechend dem BMTV nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung am Montageort Anspruch auf eine Familienheimfahrt. Diese Kosten trägt der jeweilige Auftraggeber.

8. Verkaufs- und Lieferbedingungen

Ergänzend zu diesen Schulungs- und Beratungsbedingungen gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen M&C-Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Ausschluss von eventuellen Einkaufs- oder sonstigen Bedingungen des ATG.

9. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen ist der M&C-Firmensitz.

10. Gerichtsstand

Für alle aus dem Vertrag sich ergebenden oder mit diesem in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Düsseldorf. Das gilt namentlich auch für Scheck- und Wechselklagen sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. M&C ist außerdem berechtigt, Klage bei dem für den ATG zuständigen inländischen oder ausländischen Gericht zu erheben.