7.1. Berechnung
Die Berechnung der M&C-Leistungen erfolgt unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Zur Berechnung werden die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verrechnungssätze zugrunde gelegt. Falls nach Vertragsunterzeichnung bzw. vor oder während der Ausführung der Schulungs-/Beratungsleistungen eine Änderung der Lohnkosten, der Sozialabgaben oder Arbeitszeiten eintritt, ist M&C berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die entsprechend geänderten Sätze zu berechnen. Die zu berechnende Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe wird in der Rechnung zusätzlich gesondert ausgewiesen, sofern nicht andere Bestimmungen bestehen (z.B. Ausland). Bei Auslandseinsätzen erstattet der ATG sämtliche auf die erbrachte Leistung bezogene Steuern und Abgaben.
7.2. Verrechnungssätze
Sind nicht Beratungs- oder Schulungsleistungen in Form von Workshops, Seminaren, Schulungstage oder ähnlich definierten Veranstaltungen Gegenstand des Vertrages, sondern die Entsendung von M&C-Personal, so berechnet M&C die bei Vertragsunterzeichnung geltenden Sätze, sofern kein Pauschalbetrag bzw. Sonderverrechnungssätze vereinbart wurden. Die Verrechnungssätze sind bereits vorsteuerentlastet. Bei Berechnung von Ausgaben nach Beleg (z.B. Hotelkosten) wird die Vorsteuer in Abzug gebracht. Die Regelarbeitszeit des M&C-Personals beträgt acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden in der Woche.
7.3. Mehrarbeit
Berechnet werden im Falle der Entsendung von M&C- Personal bei innerdeutschen Leistungen entsprechend dem Manteltarifvertrag nachstehende Mehrarbeitszuschläge:
- 25 % ab der 9.–10. Stunde pro Tag (Montag bis Freitag) bzw. am Samstag bis 12.00 Uhr,
- 50 % über 10 Stunden pro Tag (Montag bis Freitag). Bei Nachtarbeit. Am Samstag ab 12.00 Uhr und Sonntags,
- 100 % bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen.
- 150 % bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßigen Arbeitstag fallen sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den Weihnachtsfeiertagen sowie der 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr.
Die für den vorliegenden Vertrag gültigen Basisstundensätze werden dem Auftraggeber separat vor der Vertragsunterzeichnung bekannt gegeben und gelten gleichfalls für Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten.
7.4. Erschwerniszulage
Berechnet wird entsprechend dem BMTV eine Zulage bei Arbeiten unter erschwerten Umgebungsverhältnissen wie z.B. Lärm. Erschwernisstunden werden auf dem Stundennachweis-Formular des M&C-Servicepersonals gesondert aufgeführt.
7.5. Spesen
Das Tagegeld berechnet sich nach den jeweils gültigen steuerlich anerkannten Spesensätzen bzw. - bei anderen Abrechnungsmodellen - anhand vorgelegter steuerabzugsfähiger Rechnungen.
7.6. Übernachtungen
Für die Übernachtung kann der ATG ein Hotel/eine Pension mittleren deutschen Standards vorschlagen/buchen. Ansonsten wird der M&C-Mitarbeiter selbst für Unterkunft sorgen. Die angemessenen Kosten für die Übernachtung trägt der ATG. Sollten die Spesen sowie die in den gültigen Spesensätzen gewährten Mittel für eine angemessene Übernachtung nicht ausreichen, trägt der ATG die aus- und nachzuweisenden Mehrkosten.
7.7. Reisekosten
Berechnet werden die Reisezeit und die gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückreise sowie zur Unterkunft/Baustelle entsprechend dem BMTV. Der jeweils für den jeweiligen Vertrag gültige Stunden- bzw. Kilometersatz wird dem Auftraggeber vor der Vertragsunterzeichnung auf Anfrageseparat mitgeteilt. Für die Ermittlung der Entfernung wird der Ort des Werkes, von dem das jeweils eingesetzte Servicepersonal kommt, zugrunde gelegt. Auf Anfrage wird M&C dem ATG den Standort, von dem das betreffende Servicepersonal kommt, vor Vertragsschluss mitteilen. Erfolgen Anfahrten ganz oder teilweise mit der Bahn, Taxi oder Flugzeug, werden die Auslagen nach tatsächlichem Umfang berechnet. Tägliches Fahrgeld zwischen Unterkunft und Arbeitsplatz oder Parkgebühren sind – sofern anfallend – ebenfalls vom ATG zu erstatten. Das M&C-Servicepersonal hat entsprechend dem BMTV nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung am Montageort Anspruch auf eine Familienheimfahrt. Diese Kosten trägt der jeweilige Auftraggeber.