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4. Lieferfristen und Lieferumfang
4.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind M&C unverzüglich mitzuteilen.
4.2. Bei Eintritt eines Lieferverzugs stehen M&C die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere kann M&C nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Verlangt M&C Schadensersatz, ist der Lieferant berechtigt, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.3. Teillieferungen sind nur nach Absprache mit M&C zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im geschäftsüblichen Rahmen und nur für Produkte, bei denen dies produktionstechnisch nicht zu vermeiden ist, gestattet.
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5. Gegenstände
Formen, Modelle, Werkzeuge, Lithographien, Klischees usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten gegen Bezahlung hergestellt werden, gehen durch die Bezahlung in das Eigentum von M&C über und sind auch ohne besondere Anforderung an M&C auszuhändigen.
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12. Code of Conduct
Der Lieferant verpflichtet sich zusätzlich zu den sonstigen vertraglichen Bedingungen den Verhaltenskodex der M&C TechGroup Germany GmbH einzuhalten („Code of Conduct“). Dieser Code of Conduct – Verhaltenskodex kann hier eingesehen werden.