Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für  sämtliche  Vertragsbeziehungen  zwischen  M&C  TechGroup  Germany  GmbH  –  im  Folgenden  auch  „M&C“  genannt  –  und  dem  Lieferanten  –  gelten  ausschließlich  die  nachfolgenden  Bedingungen.  Entgegenstehende  oder  hiervon abweichende Bedingungen erkennt M&C nicht an, es sei denn, M&C hat dieser Abweichung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Besteht  zwischen  M&C  und  dem  Lieferanten  eine  Rahmenvereinbarung,  gelten  diese  Einkaufsbedingungen  sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für ggf. erteilte Einzelaufträge.

2. Preise, Versand und Verpackung

2.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.

2.2. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von M&C.

2.3. Die Kosten für die Verpackung trägt M&C, soweit nicht anders vereinbart, bis zur maximalen Höhe der Selbstkosten des Lieferanten.

2.4. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Lieferscheine und sämtliche Korrespondenz haben gut sichtbar die Bestellnummer von M&C zu enthalten.

2.5. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem zu diesem Zweck erforderlichen Umfang zu verwenden.

3. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

3.1. Rechnungen werden, falls nicht anders vereinbart, durch M&C entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug beglichen.

3.2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware, bzw. bei abnahmebedürftigen Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Lieferumfang gehören, nicht vor deren vertragsmäßiger Übergabe an M&C. Wir werden abnahmebedürftige Leistungen jeweils innerhalb angemessener Frist auf ihre Übereinstimmung mit den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen überprüfen und ein Abnahmeprotokoll erstellen sowie an den Lieferanten übersenden.

3.3. Zahlungen können mittels Banküberweisung (Regelfall) oder Scheck erfolgen.

3.4. M&C kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang geltend machen.

3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen, soweit die von ihm zur Begründung solcher Rechte geltend gemachten Ansprüche, mit denen er diese Rechte begründet, nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten worden sind.

4. Lieferfristen und Lieferumfang

4.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind M&C unverzüglich mitzuteilen.

4.2. Bei Eintritt eines Lieferverzugs stehen M&C die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere kann M&C nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Verlangt M&C Schadensersatz, ist der Lieferant berechtigt, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.3. Teillieferungen sind nur nach Absprache mit M&C zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im geschäftsüblichen Rahmen und nur für Produkte, bei denen dies produktionstechnisch nicht zu vermeiden ist, gestattet.

5. Gegenstände

Formen, Modelle, Werkzeuge, Lithographien, Klischees usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten gegen Bezahlung hergestellt werden, gehen durch die Bezahlung in das Eigentum von M&C über und sind auch ohne besondere Anforderung an M&C auszuhändigen.

6. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen vertraulich zu halten; Dritten dürfen diese nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von M&C und auch jeweils nur im Rahmen bestehender Notwendigkeiten offengelegt werden. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; diese erlischt, soweit das entsprechende Wissen Allgemeingut geworden ist.

7. Beistellungen und Eigentumsvorbehalt

7.1. M&C  behält  sich  das  Eigentum  an  allen  dem  Lieferanten  zur  Verfügung  gestellten  Teilen,  Komponenten  (auch  Werkzeugen) vor. Die von M&C beigestellten Teile, Komponenten und Werkzeuge dienen ausschließlich zur Verarbeitung und zur Erfüllung des Auftrags. Insbesondere ist jede Form der Nutzung für oder der Überlassung an Dritte – auch leihweise – oder ein Weiterverkauf ausdrücklich untersagt.

7.2. Verarbeitung oder Umarbeiten durch den Lieferanten werden für M&C vorgenommen. M&C behält sich das Eigentum auch nach der Be- bzw. Verarbeitung durch den Lieferanten vor. Wird M&C-Vorbehaltsware mit anderer, nicht M&C-Eigentumsware verarbeitet, so erwirbt M&C das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung so, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Lieferant M&C ein anteiliges Miteigentum; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für M&C.

8. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

8.1. Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Lieferanten geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf M&C über; Formen des Eigentumsvorbehalts, die über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, wie z.B. der verlängerte oder der erweiterte Eigentumsvorbehalt oder Kontokorrent oder Konzernvorbehalte, gelten nicht.

8.2. Der Lieferant kann die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

9. Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse

Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse des Lieferanten sind unwirksam.

10. Gewährleistung und Garantie

10.1. Der Lieferant übernimmt eine Haltbarkeitsgarantie gemäß §443 BGB, nach der der Lieferant die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der gelieferten Ware für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Gefahrenübergang garantiert.

10.2. Mängelrügen nach §377 HGB gelten in jedem Falle als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Tagen ab Wareneingang , bei versteckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels durch M&C eingehen.

10.3. Der Lieferant ist verpflichtet, M&C hinsichtlich der zu liefernden Waren von allen Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus der Verletzung in- und ausländischer Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte oder sonstiger Rechte entstehen können, freizustellen. Die Freistellungspflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen, die M&C aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

10.4. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren frei von Fehlern sind, den von M&C gestellten Anforderungen entsprechen und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind.

11. Zertifikate, Erklärungen und Konformitäten

11.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen, auch die unter Rückgriff auf Vorlieferanten und Subunternehmer erbrachten, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und  Normen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden  entsprechen. Dies gilt im Besonderen für die folgenden Richtlinien in deren aktuellster Fassung bzw. in der Fassung von diese ggf. ersetzenden Richtlinien oder anderen Normen (einschließlich deren nationaler Umsetzung):

  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
  • Maschinenrichtlinien 2006/42/EG
  • Richtlinien über elektromagnetische Verträglichkeit 2014/30/EU
  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU


Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von M&C  einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch die Zustimmung nicht eingeschränkt.11.2. Der Lieferant steht dafür ein, dass alle von ihm gelieferten Produkte, die für diese Produkte relevanten Anforderungen der Material Compliance-Hausnorm zum Zeitpunkt der Lieferung erfüllen. Die aktuellste Fassung der M&C Material Compliance-Hausnorm kann hier eingesehen werden:

M&C behält sich das Recht vor, die Anforderungen der Material Compliance-Hausnorm regelmäßig über geeignete Kommunikationswege abzufragen. Dies kann im besonderen Fall auch regional spezifische Anforderungen beinhalten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit EU-Richtlinien stehen, z.B. Dodd-Frank Act (Konfliktmineralien), US Toxic Substance Control Act (TSCA) o. ä.

11.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt M&C von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er dem Auftraggeber die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert. Über Änderungen der Sicherheitsdatenblätter nach Lieferung hat der Lieferant M&C unverzüglich zu informieren.

11.4. Benötigt M&C für die Weiterveräußerung der bezogenen Produkte Zertifikate oder Erklärungen wie z.B. Qualitätszertifikate, Konformitätserklärungen oder Langzeitlieferantenerklärungen, so wird der Lieferant von M&C entsprechend informiert. Der Lieferant stellt die benötigten Dokumente daraufhin kurzfristig und in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung.

12. Code of Conduct

Der Lieferant verpflichtet sich zusätzlich zu den sonstigen  vertraglichen Bedingungen den Verhaltenskodex der M&C TechGroup Germany GmbH einzuhalten („Code of Conduct“). Dieser Code of Conduct – Verhaltenskodex kann hier eingesehen werden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit ihm ergebenden Ansprüche der Geschäftssitz von M&C.

13.2. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der M&C Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten. Klagen gegen M&C können nur dort anhängig gemacht werden. M&C ist grundsätzlich berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: 02/2024