4. Lieferfristen und Lieferumfang
4.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind M&C unverzüglich mitzuteilen.
4.2. Bei Eintritt eines Lieferverzugs stehen M&C die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere kann M&C nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Verlangt M&C Schadensersatz, ist der Lieferant berechtigt, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4.3. Teillieferungen sind nur nach Absprache mit M&C zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im geschäftsüblichen Rahmen und nur für Produkte, bei denen dies produktionstechnisch nicht zu vermeiden ist, gestattet.
5. Gegenstände
Formen, Modelle, Werkzeuge, Lithographien, Klischees usw., die zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten gegen Bezahlung hergestellt werden, gehen durch die Bezahlung in das Eigentum von M&C über und sind auch ohne besondere Anforderung an M&C auszuhändigen.
12. Code of Conduct
Der Lieferant verpflichtet sich zusätzlich zu den sonstigen vertraglichen Bedingungen den Verhaltenskodex der M&C TechGroup Germany GmbH einzuhalten („Code of Conduct“). Dieser Code of Conduct – Verhaltenskodex kann hier eingesehen werden.