Servicebedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Servicebedingungen gelten für Leistungen wie Inbetriebnahmen, Wartungsarbeiten oder Instandsetzungen – nicht Reparaturen im Werk, soweit diese vollständig oder unter Leitung von Personal der M&C TechGroup (im folgendem „M&C“ genannt) oder durch von M&C beauftragten Dritten durchgeführt werden.

2. Bestellung/Stornierung

2.1 Inbetriebnahmen
Voraussetzung für die Durchführung eines Service ist, dass rechtzeitig vor Reiseantritt – mindestens drei Arbeitstage Inland, vierzehn Tage Ausland, soweit keine weiterreichenden Vorbereitungen wie Materialbeschaffungen, Impfungen etc. zu treffen sind – ein rechtswirksamer schriftlicher Auftrag vom Auftraggeber (nachfolgend „AG“ genannt) vorliegt. Wird der Service durch den AG storniert oder verschoben, sind die bis dahin entstandenen Kosten seitens M&C (Flug, Hotel etc.) durch den AG zu tragen. Darüber hinaus werden bei Stornierung Planungs- und Vorbereitungskosten pauschal in Höhe von 20% des Auftragswerts berechnet. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass M&C durch die Stornierung ein Nachteil in nur geringerer Höhe entstanden ist.

2.2 Wartungsverträge
Der Wartungsvertrag zwischen dem AG und M&C vereinbart die regelmäßige Wartung der bezeichneten Anlage bzw. Komponenten. Die Wartungszyklen werden mit dem AG festgelegt und ggf. neuen Erkenntnissen angepasst. Die Wartungstermine werden im Detail rechtzeitig zum erforderlichen Zeitpunkt abgestimmt. Die Vertragslaufzeit beträgt mindestens zwölf Monate. Sie verlängert sich automatisch um zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Sonderkündigungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung sowie bei Vorliegen eines wichtigen, im Verantwortungsbereich von M&C liegenden Grundes möglich. Erfolgt eine Sonderkündigung aus anderem wichtigen Grund, so ist das vereinbarte Entgelt abzüglich von M&C ersparter Aufwendungen bis zum im Wege einer ordentlichen Kündigung nächsterreichbaren Termin für die Beendigung des Vertrages zu zahlen.

3. Umfang der Leistungen

3.1 Inbetriebnahmen
Dies sind Endmontage und Inbetriebnahme der von M&C gelieferten Produkte in dem mit dem AG vereinbarten Rahmen. Dazu gehört z.B. Montagen von Gasentnahmesonden bei Gewährleistung der sicheren Zugänglichkeit der Montagestelle, Verlegung von Entnahmeleitungen auf vorhandene Pritschen, elektrische Verdrahtung von M&C Komponenten ohne Verlegung von Kabeln im Werk, Inbetriebnahme des Analysensystems, Abgleich der elektrischen Schnittstelle (analog), Funktionsprüfung, Kalibrierung mit vorhandenen Mitteln. Weitergehende Arbeiten müssen als entgeltlicher Zusatzauftrag vor der Ausführung schriftlich vereinbart werden.

3.2 Wartungen
Hierzu gehören regelmäßige Überprüfungen der Funktion, Austausch der Verschleißteile, Ermittlung eines anlagenspezifischen Wartungsplans, Angebot von Ersatz- und Verschleißteilpaketen.

3.3 Instandsetzungen
Die Instandsetzung von Produkten findet im Normalfall im Werk von M&C oder an anderer geeigneter von M&C zu bestimmender Stelle statt. Eine Instandsetzung vor Ort kann nur dann durchgeführt werden, wenn sie mit den vor Ort möglichen Mitteln fachgerecht möglich ist.

4. Servicepersonal

4.1 Die Zahl und Zusammensetzung des Servicepersonals wird entsprechend der bestellten Leistung von M&C festgelegt und mit dem AG abgestimmt. Das M&C-Personal führt ausschließlich schriftlich vereinbarte Leistungen aus. Insbesondere bedarf es der vorherigen schriftlichen Vereinbarung, wenn M&C-Personal auch zur Unterrichtung bzw. Einweisung des Personals des AGs oder für andere nicht unmittelbar vereinbarte oder als notwendige Nebenpflicht zu den ausdrücklich vereinbarten Leistungen herangezogen werden soll.

4.2 Sollte anlässlich der Anwesenheit von M&C-Personal vom AG die Ausführung anderer Arbeiten gewünscht werden, setzt dies seitens M&C ein vorheriges schriftliches Einverständnis voraus. M&C-Personal ist weder berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, noch im Namen von M&C Bestellungen aufzugeben oder anzunehmen. Für eventuell am Durchführungsort der Arbeiten notwendige Arbeitsgenehmigungen muss der AG sorgen.

5. Material

Das von M&C für den Service gelieferte Material ist durch den AG so zu lagern, das es vor Schädigungen insbesondere durch Witterung sowie vor Zugriff durch Dritte geschützt ist. Zur Lagerung von Material und Werkzeug stellt der AG für die Zeit des Service einen verschließbaren Raum zur Verfügung. Benötigte Ersatzteile, Montagematerial und sonstiges Material berechnet M&C, soweit es von M&C geliefert wird, ab Werk zu den jeweils gültigen Preisen.

6. Montagefähige Baustelle

6.1 Inbetriebnahmen
Bei Endmontagen von M&C-Teilen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die Montageorte sicher und gut zugänglich sind, Kabelbahnen und sonstige Konstruktionen für die Montage bauseitig vorhanden sowie Kabel für Spannungsversorgung und Signalisierung verlegt und rangiert sind. Sonstige Versorgungsanschlüsse (Wasser, Druckluft, Prüfgase, Abwasser (Kondensat)) müssen bis zur Gebrauchsstelle gelegt und benutzbar sein.

6.2 Wartung und Instandsetzungen
Die sichere Zugänglichkeit zu den Wartungs- und Montageorten muss durch den Kunden gewährleistet sein.

6.3 Sonstiges
Arbeitsschutzgeräte und Sonderbekleidung sind, soweit unter den gegebenen Arbeitsbedingungen erforderlich, vom AG zu stellen Dies gilt nicht, wenn und soweit Arbeiten im Werk von M&C bzw. bei von M&C beauftragten Dritten durchgeführt werden. Der AG sorgt ebenfalls dafür, dass die von M&C auszuführenden Arbeiten sofort nach Ankunft des M&C-Personals begonnen werden können.

7. Sicherheitsvorschriften/Arbeitsbedingungen

7.1 Der AG ist verpflichtet, M&C besondere Arbeitsbedingungen sowie etwaige Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten mitzuteilen und das M&C-Personal nötigenfalls entsprechend gesondert zu schulen. Der AG ist verpflichtet, die Sicherheit des Arbeits- bzw. Einsatzorts des M&C-Personals sowie der Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Das M&C-Personal hat die Arbeitszeiten nach deutschem Arbeitsrecht zu beachten. Arbeitszeiten von mehr als zehn Stunden sind bei erster Feststellung einer Notwendigkeit zu genehmigen. Der AG stellt sicher, dass während der Durchführung der Arbeiten qualifizierte Ansprechpartner verfügbar sind.

7.2 Arbeitsnachweis

7.2.1 Stundennachweise
Das M&C Personal erstellt einen Stundennachweis (Reise-, Arbeits- und ggf. Wartezeiten). Dieser Nachweis  ist vom AG gegenzuzeichnen. Verwendete Materialien werden ebenfalls in diesem Nachweis aufgeführt.

7.2.2 Dauer der Arbeiten
Die M&C-Angaben über die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind Erfahrungswerte ohne Garantie der Richtigkeit im Einzelfall. Verzögern sich die Arbeiten (z.B. durch in der Sphäre des AG liegende Wartezeiten oder ähnliche Umstände), so ist der AG verpflichtet, auch bei einer Festpreisvereinbarung dadurch zusätzlich entstehenden Kosten zu übernehmen.

7.3 Abnahme
Der AG ist verpflichtet, die Leistungen unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten abzunehmen und die korrekte Ausführung zu bestätigen. Bei Wartungsarbeiten gilt der vom AG unterschriebene Servicebericht als Abnahme.

8. Gewährleistung

8.1 Nach Abnahme der Arbeiten haftet M&C für Mängel erbrachter Leistungen, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern und die innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche des AG in der Weise, dass M&C die Mängel zu beseitigen hat. Der AG hat M&C einen festgestellten Mangel unverzüglich anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt zwölf Monate vom Zeitpunkt der Anzeige an. Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer etwaiger Nachbesserungsarbeiten verlängert.

8.2 M&C haftet nicht, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem AG zuzurechnen ist (z.B. Eingriff des AGs, Handlungen Dritter, die nicht von M&C autorisiert wurden).

8.3 Durch seitens des AG oder Dritter – ohne vorherige Genehmigung durch M&C – vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen wird eine Haftung seitens M&C für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, in denen M&C sofort zu verständigen ist, oder wenn M&C mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von M&C Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Für die Auswahl vom ihm eingeschalteter bzw. beauftragter Dritter haftet der AG.

8.4 Lässt M&C eine gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch eigenes Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der AG ein Minderungsrecht. Nur wenn die Arbeiten trotz der Minderung für den AG nachweisbar ohne technisch-wirtschaftlichen Nutzen sind und ein anderer Ausgleich (z.B. Minderung des vereinbarten Entgelts, Schadensersatz) dem AG nicht zumutbar ist bzw. unverhältnismäßig wäre, kann der AG nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

8.5 Gewährleistungen seitens M&C erstrecken sich nicht auf die Güte und Eignung der vom AG beigestellten Materialien sowie nicht auf diejenigen Arbeiten des M&C-Servicepersonals, die nicht zu den von M&C gemäß Auftragsbestätigung zu erbringenden Leistungen gehören.

8.6 Für fehlerhafte Arbeiten des ggf. vom AG beigestellten Personals leistet M&C nur dann Gewähr, wenn diese nachweislich auf fehlerhafte Anweisung durch M&C oder auf Verletzung der Aufsichtspflicht seitens M&C beruhen.

9. Haftung

9.1 M&C-Haftung
M&C haftet für die richtige Auswahl und rechtzeitige Entsendung des Servicepersonals. Wird bei den Arbeiten ein von M&C gelieferter Gegenstand durch M&C- Verschulden beschädigt, so wird M&C diesen nach eigener Wahl auf eigene Kosten wieder instandsetzen oder neu liefern. Im Übrigen ist jede Haftung seitens M&C für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. M&C haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, Vermögensschäden oder Mangelfolgeschäden. M&C haftet nicht für Arbeiten eigener Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht zum Umfang der von M&C gemäß Auftragsbestätigung zu erbringenden Leistungen gehören. M&C haftet ferner nicht für das vom AG gestellte Personal, es sei denn, dieses hat von M&C erteilte Anweisungen befolgt. Die vorstehenden Ausschlüsse bzw. Beschränkungen gelten nicht, wenn und soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen eine Haftung von M&C ausgeschlossen ist.

9.2 Haftung des Auftraggebers
Werden ohne M&C-Verschulden die von M&C gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge am Arbeitsort beschädigt oder geraten diese ohne Verschulden seitens M&C in Verlust, so ist der AG – auch wenn ihn selbst ein Verschulden nicht zur Last fällt – zum Ersatz verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

10. Verkaufs- und Lieferbedingungen

10.1 Berechnung: Die Berechnung der von M&C erbrachten Serviceleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der im jeweiligen Personaleinsatz angefallenen Neben- bzw. Zusatzkosten gemäß den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages, dieser Ziff. 8 sowie der nachfolgenden Ziff. 9 und 10 unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten. M&C-Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

10.2 Zur Berechnung werden die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verrechnungssätze zugrunde gelegt. Falls vor oder während der Arbeitszeit eine Änderung der Lohnkosten, der Sozialabgaben oder Arbeitszeiten eintritt, ist M&C berechtigt, die entsprechenden geänderten Sätze in Anrechnung zu bringen.

10.3 Kosten wie Eich- und TÜV-Leistungen vor Ort gehen grundsätzlich – sofern nicht anders und schriftlich vereinbart – zu Lasten des AG.

10.4 Die zu berechnende Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe wird in der Rechnung zusätzlich gesondert ausgewiesen, sofern nicht ggf. andere Bestimmungen bestehen (z.B. Ausland). Bei Auslandseinsätzen erstattet der AG sämtliche auf die erbrachte Leistung bezogenen Steuern und Abgaben.

10.5 Verrechnungssätze: Für die Entsendung von M&C-Servicepersonal berechnet M&C die bei Auftragsabschluss geltenden Sätze, sofern kein Pauschalbetrag bzw. keine Sonderverrechnungssätze vereinbart wurden. Die Verrechnungssätze sind bereits vorsteuerentlastet. Bei Berechnung von Ausgaben nach Beleg (z.B. Hotelkosten) wird die Vorsteuer in Abzug gebracht. Die Regelarbeitszeit des M&C-Personals beträgt acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden in der Woche.

11. Mehrarbeit

11.1 Berechnet werden bei innerdeutschen Leistungen entsprechend dem Manteltarifvertrag (MTV) nachstehende Mehrarbeitszuschläge:

  1.  25 % ab der 9.–10. Stunde pro Tag (Montag bis Freitag) bzw. am Samstag bis 12.00 Uhr.
  2. 50 % über 10 Stunden pro Tag (Montag bis Freitag). Bei Nachtarbeit. Am Samstag ab 12.00 Uhr und sonntags.
  3. 100 % bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen.
  4. 150 % bei gesetzlichen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßigen Arbeitstag fallen sowie am

Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den Weihnachtsfeiertagen sowie am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr.
 
11.2 Die z.Z. gültigen Basisstundensätze werden dem Auftraggeber separat bekannt gegeben und gelten gleichfalls für Vorbereitungs-, Reise- und Wartezeiten.

11.3 Bei Ausführung von Leistungen im Ausland werden Mehrarbeitszuschläge etc. nach deutschem Recht erhoben.

12. Sonstige Kosten- und Abrechnungsbestandteile

12.1 Erschwerniszulage
Berechnet wird entsprechend dem Bundesmanteltarifvertrages (BMTV) eine Zulage bei Arbeiten unter erschwerten Verhältnissen, z.B. Lärm, Schmutz, Dämpfe und Gase, Schlamm usw. Die Erschwernisstunden werden auf dem Stundennachweis-Formular des Servicepersonals gesondert aufgeführt.

12.2 Spesen
Das Tagegeld berechnet sich nach den jeweils gültigen steuerlich anerkannten Spesensätzen bzw. – bei anderen Abrechnungsmodellen - anhand vorgelegter steuerabzugsfähiger Rechnungen.

12.3 Übernachtungen
Für die Übernachtung kann der AG ein Hotel bzw. eine Pension mittleren deutschen Standards vorschlagen/buchen. Ansonsten wird der M&C-Mitarbeiter selbst für vergleichbare, angemessene Unterkunft sorgen. Die Kosten für die Übernachtung trägt der AG. Sollten die Spesen sowie die in den gültigen Spesensätzen gewährten Mittel für angemessene Übernachtung nicht ausreichen, trägt der AG die aus- und nachzuweisenden Mehrkosten.

12.4 Reisekosten
Berechnet werden die Reisezeit und die gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückreise sowie zur Unterkunft/Baustelle entsprechend dem BMTV. Der jeweils gültige Stunden- bzw. Kilometersatz wird dem Auftraggeber im Rahmen des Angebots oder auf Anfrage separat mitgeteilt. Für die Ermittlung der Entfernung wird der Ort des Werkes, von dem das Servicepersonal kommt, zugrunde gelegt. Erfolgen Anfahrten ganz oder teilweise mit der Bahn, Taxi oder Flugzeug, werden die Auslagen nach tatsächlichem Umfang berechnet. Tägliches Fahrgeld zwischen Unterkunft und Arbeitsplatz oder Parkgebühren werden – sofern anfallend – ebenfalls weiterberechnet. Das M&C-Servicepersonal hat entsprechend dem BMTV nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung am Montageort Anspruch auf eine Familienheimfahrt. Die Kosten solcher Reisen trägt, soweit die Voraussetzungen für sie gemäß BMTV vorliegen, der Auftraggeber.

13. Ergänzende Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von M&C

Ergänzend und nachrangig zu diesen Servicebedingungen gelten die Bestimmungen der M&C- Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Ausschluss von eventuellen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des AG.